Neue Abzüge bei den Liegenschaftsunterhaltskosten

Ab 1. Januar 2020 können in allen Kantonen nebst den bisherigen Liegenschaftskosten die Kosten in Hinblick auf einen Erneuerungsbau über drei Jahre hinweg in Abzug gebracht werden.

Neu können sogenannte Rückbaukosten, d.h. Kosten für die Demontage, Abbruch, Abtransport und Entsorgung des Bauabfalls als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Vorausgesetzt ist, dass sogleich einen Ersatzneubau erstellt wird. Nicht als Rückbaukosten gelten hingegen Kosten für Altlastensanierungen des Bodens, Gebäudeverschiebung, Rodung, Planierungsarbeiten oder Aushubarbeiten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.

Als Ersatzneubauten im steuerlichen Sinn gelten, Ersatzbauten, die innert angemessener Frist, - in der Regel innert zweier Jahre – nach dem Rückbau eines Wohn- oder eines gemischt genutzten Gebäudes auf demselben Grundstück errichtet wird. Zudem muss der Ersatzbau eine gleichartige Nutzung aufweisen. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein bisher unbeheiztes Gebäude neu beheizt, oder wenn ein ausschliesslich gewerblich genutztes Gebäude durch ein Wohngebäude ersetzt wird. Zudem können Investitionen, welche als Energiesparmassnahmen und Rückbaukosten gelten, auf bis zu drei Steuerperioden aufgeteilt resp. übertragen werden. Bisher fielen die das Reineinkommen übersteigenden Kosten in diesem Jahr ins Leere. Mit der neuen Regelung können diese Kosten auch im nächsten und übernächsten Steuerjahr abgezogen werden. Die Investitionen in einem Steuerjahr können damit die Einkommenssteuern während maximal drei Steuerperioden reduzieren.

Das Recht zur steuerlichen Geltendmachung der Ersatzneubaukosten steht nur jener Person zu, welche den Ersatzneubau auch tatsächlich vornimmt. Wird der geplante Ersatzneubau wider Erwarten nicht innert 2 Jahren vorgenommen, wird der Abzug nachträglich verweigert und ein Nachsteuerverfahren für die bereits veranlagten Steuerperioden eingeleitet. Bei grösseren Investitionen empfehlen wir, die geplanten Kosten der Steuerverwaltung vorab in einem Ruling zu unterbreiten und mittels Offerten oder Rechnungen zu dokumentieren. Im Ruling kann der Anteil an Energiesparmassnahmen und Abbruchkosten vorgängig festgehalten werden. Dies ermöglicht eine verlässliche Liquiditätsplanung.

Bei Fragen und/oder zur Ausarbeitung eines Rulings stehen wir Ihnen selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.

Isabelle Seiler
Teamleiterin Steuern
Lic. iur.
Dipl. Steuerexpertin
sei@core-partner.ch