Neues Erbrecht

In der Schweiz werden pro Jahr durchschnittlich 60 Milliarden Franken vererbt. Das geltende Erbrecht ist nun seit 1912 in Kraft. Wer bei Inkrafttreten des geltenden Erbrechts erbte, war damals deutlich jünger als heute. Hinzu kommt, dass jeder vierte Familienhaushalt mit Kindern nicht mehr der traditionellen Familienform entspricht. Eine Revision des bestehenden Erbrechts drängt sich somit auf. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen der geplanten Gesetzesrevision aufgezeigt.

Anpassung des Pflichtteils

Damit die Erblasserin oder der Erblasser freier über den Nachlass verfügen kann, soll der Pflichtteil der Nachkommen von heute drei Viertel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert werden. Die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers sollen künftig gar keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Damit steigt die frei verfügbare Quote der Erblasserin oder des Erblassers, sodass Dritte ohne gesetzlichen Erbanspruch oder auch einzelne Erben durch die Erblasserin oder den Erblasser zusätzlich begünstigt werden können.

Unterstützungsanspruch des Lebenspartners

Der Bundesrat sieht in seiner Vorlage ausserdem vor, dass im Härtefall ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch für den überlebenden Lebenspartner geschaffen werden soll. Der Ständerat sprach sich allerdings gegen einen solchen Unterstützungsanspruchs des überlebenden Lebenspartners aus.

Pflichtteilsschutz im laufenden Scheidungsverfahren

Falls die Erblasserin oder der Erblasser während eines laufenden Scheidungsverfahrens ablebt, soll die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zukünftig keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil haben.

Erleichterte Nachfolgereglung für Familienunternehmen

Der Bundesrat sieht zudem künftig vier zentrale Massnahmen vor, mit welchen die erbrechtliche Unternehmensnachfolge begünstigt werden soll.

Die erste Massnahme soll es einer Erbin oder einem Erben ermöglichen, die Zuweisung eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung zu verlangen. Als zweite Massnahme soll die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger die Möglichkeit haben, einen gesetzlichen Zahlungsaufschub gegenüber den anderen Erben erwirken zu können. Als weitere Massnahme ist vorgesehen, dass für den Anrechnungswert der Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens massgebend sein soll und nicht der Zeitpunkt des Erbgangs. Schliesslich muss sich eine pflichtteilsgeschützte Erbin oder ein pflichtteilsgeschützter Erbe ein Minderheitsanteil eines Unternehmens nicht als Pflichtteil anrechnen lassen, wenn bereits eine Erbin oder ein Erbe eine Mehrheit am Unternehmen hält.

Die bevorstehende Revision des Erbrechts wird sich positiv auf die Nachfolge von Familienunternehmen auswirken.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Unternehmensnachfolge - unter Berücksichtigung der geplanten Erbrechtsrevision - stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Zacharias Zwahlen
Leiter Wirtschafts- und Rechtsberatung
Rechtsanwalt
zzw@core-partner.ch