Genussscheine nach Schweizer Aktienrecht

publiziert Oktober 2026

1. Grundlagen und Einsatzbereiche

Der Genussschein ist ein besonderes Beteiligungsinstrument des Schweizer Aktienrechts, geregelt in Art. 657 OR. Er ermöglicht einer Aktiengesellschaft (AG), bestimmten Personen wirtschaftliche Vorteile einzuräumen, ohne ihnen eine Aktionärsstellung zu verleihen.

Genussscheine können Vermögensrechte vermitteln, namentlich Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn (bei Dividendenausschüttungen) oder am Liquidationsergebnis sowie Rechte auf den Bezug neuer Aktien. Da Genussscheininhaber keine Aktionäre sind, stehen ihnen grundsätzlich keine Stimmrechte zu. Unternehmen können damit ausgewählte Personen (Bsp.: Gründer, Aktionäre, Gläubiger, Mitarbeiter) am wirtschaftlichen Erfolg beteiligen, ohne die bestehenden Stimmrechtsverhältnisse zu verändern. Dies ist insbesondere für Familienunternehmen, Start-ups und Mitarbeiterbeteiligungsmodelle interessant. Als sogenannte Besserungsscheine können Genussscheine zudem im Rahmen von Sanierungen eingesetzt werden, um Aktionäre oder Gläubiger nach Kapitalherabsetzungen oder Forderungsverzichten am künftigen Unternehmenserfolg zu beteiligen.

2. Rechtliche Anforderungen

Die Ausgabe setzt eine entsprechende statutarische Grundlage voraus. Gemäss Art. 657 OR müssen die Statuten die Anzahl der Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte festlegen. Genussscheine haben keinen Nennwert und dürfen nicht gegen eine Einlage ausgegeben werden, die in der Bilanz als Aktivum ausgewiesen wird. Zudem gelten gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich der Begünstigten und der Ausgabe. Eine präzise Regelung der Gewinn- und Liquidationsansprüche sowie der Übertragbarkeit hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

3. Steuerliche Aspekte

Erträge aus Genussscheinen stellen bei natürlichen Personen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar und unterstehen der Verrechnungssteuer. Bei der Abgabe an Mitarbeitende können zusätzliche einkommens- und sozialversicherungsrechtliche Folgen entstehen. Die Ausgabe von Genussscheinen ist der ESTV zu melden und löst die Emissionsabgabe (CHF 3.- pro Genussschein) aus.

4. Fazit

Genussscheine stellen ein interessantes und flexibles Instrument des Schweizer Aktienrechts dar. Sie können der Mitarbeiterbindung, der Anerkennung besonderer Leistungen, der Lösung von Sanierungsfällen und der langfristigen Unternehmensentwicklung dienen. Voraussetzung sind eine korrekte statutarische Grundlage, klar definierte Vermögensrechte und eine sorgfältige rechtliche sowie steuerliche Prüfung.

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Markus Jungo

Markus Jungo

Partner | Sitzleiter Freiburg
Dipl. Wirtschaftsprüfer | Betriebswirtschafter lic. rer. pol.


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