Freizügigkeitsguthaben?

Achtung, fertig, selbständig? Oder die Arbeitsstelle wechselt? Das Pensionskassenguthaben geht auf Wanderschaft und bleibt auf einem vergessen Pfad stecken. Nichts selten einer der Stolpersteine, welcher im Hinblick auf die Altersvorsorge frühzeitig aus dem Weg zu räumen ist.

Nur noch wenige Angestellte verbringen ihr ganzes Erwerbsleben beim gleichen Arbeitgeber. Die grosse Mehrheit wechselt mehrmals, vielleicht sogar die Erwerbsform: angestellt, selbständig oder eine Kombination davon – auch einmal arbeitslos zu werden, ist im Lauf des Berufslebens heute keine Seltenheit mehr. In jedem Fall bleibt der Anspruch auf die während der BVG-Pflicht einbezahlten Beiträge - im Anstellungsverhältnis die eigens einbezahlten wie auch jene des Arbeitgebers.

Was geschieht mit dem Guthaben?

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird durch den Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) gemeldet. Diese erstellt daraufhin eine Abrechnung und will wissen, wohin die ersparten Beiträge zu überweisen sind – normalerweise wird dann der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers das Guthaben übertragen.
Nicht selten aber geht die schriftliche Anfrage verloren oder vergessen. Das Guthaben bleibt liegen und spätestens nach zwei Jahren muss die Vorsorgeeinrichtung das Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen. Im schlimmsten Fall bleibt das Geld für immer dort liegen und der Versicherte muss schliesslich eine tiefere Rente oder ein tieferes Kapital in Kauf nehmen.

Suche nach vergessenen Geldern

In der Schweiz gibt es private Unternehmen, die gegen ein Entgelt nach „kontaktlosen“ oder vergessenen Geldern suchen. Man kann aber auch auf eigene Faust Nachforschungen anstellen – gratis. Zuständig dafür ist die Zentralstelle für die zweite Säule. Ihr gegenüber sind die hiesigen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, regelmässig Guthaben zu melden, bei denen der Kontakt zu den Versicherten nicht mehr hergestellt werden kann.

Notwendig für die Suche ist das Ausfüllen eines schriftlichen Formulars (www.zentralstelle.ch) mit den Koordinaten zur Person und den jeweiligen Arbeitsverhältnissen. Nach Erhalt der Anfrage vergleicht die Zentralstelle die persönlichen Daten mit den eingegangenen Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen.

Gibt es eine Übereinstimmung wird die betroffene Person informiert. Der Transfer des Guthabens von der kontoführenden Einrichtung zur aktuellen Vorsorgeeinrichtung ist anschliessend durch die berechtigte Person selber zu organisieren. Ein Übertrag lohnt sich, denn in der Regel verzinsen Freizügigkeitseinrichtungen von Banken oder Versicherungen die Guthaben höher als die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Auch nach der Pensionierung sind liegen gebliebene Gelder nicht verloren. Die Zentralstelle untersucht die gemeldeten Guthaben und findet üblicherweise aufgrund der Rentenzahlungen der ersten Säule (AHV) die Adressangaben der Betroffenen. Diese und die kontoführende Einrichtung werden entsprechend informiert.

Unterbruch der Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder wenn künftig weniger verdient wird als der versicherbare Mindestlohn, geht das angesparte Vorsorgeguthaben auf eine Freizügigkeitspolice, ein Freizügigkeitskonto oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Auf jeden Fall bleibt das Geld für die Altersvorsorge und allenfalls auch für die Absicherung bei Invalidität und Tod gebunden; eine Auszahlung ist nicht möglich.

Selbständig Erwerbstätige haben grosse Freiheiten beim Sparen für das Alter und sind nicht obligatorisch der 2. Säule unterstellt. Dies bringt Vorteile, es sind aber auch weitreichende Entscheidungen zu treffen. Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung ist u.U. ebenfalls möglich und kann je nach Lebensform und Schutz für die Familie Sinn machen (3-Säulen-Prinzip). Verzichten die neu selbständig Erwerbenden auf einen Anschluss, so ist auch ihr Vorsorgeguthaben auf eine Freizügigkeitspolice, ein Freizügigkeitskonto, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen oder kann innerhalb eines Jahres seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag ausbezahlt werden.

Maria Peduto-Bächler

Maria Peduto-Bächler

Procurator
Head of Team Alternate
Certified Fiduciary, Federal Diploma of Higher Education


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