Mehr Flexibilität im Alter

Per 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform 21 in Kraft. Dies führt zu wichtigen Änderungen, die Frauen und Männer betreffen. Die augenscheinlichste dürfte die Anhebung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre mit einer Übergangsfrist sein. Neben dieser Änderung wurde auch die Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen und die Flexibilisierung des Rentenbezugs eingeführt.

Insbesondere der Rentenvorbezug und der Rentenaufschub, also die Arbeit über das Pensionsalter hinaus, führt zu zusätzlicher Flexibilität. Bislang war es nur möglich jeweils die AHV-Rente zu 100% zu beziehen. Neu kann ein Teil zwischen 20 % und 80 % bereits ab dem 63. Lebensjahr – für Frauen der Übergangsgenerationen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 bereits ab 62 Jahren – bezogen werden. Damit kann die Pensionierung also zwischen dem 63. und dem 70. Lebensjahr schrittweise erfolgen. Der sogenannte Vorbezugsanteil kann nach erstmaligem Entscheid noch einmal erhöht werden, bevor die volle Rente bezogen werden muss. Der Vorbezugsanteil kann beispielsweise bereits vor dem ordentlichen Rentenalter einmal erhöht werden und dann mit 65 Jahren die volle Rente bezogen werden oder man kann sich für einen Teilvorbezug entscheiden, nach dem ordentlichen Pensionsalter die Teilpensionierung erhöhen und spätestens ab dem 70. Lebensjahr die volle Rente zu beziehen. Selbstverständlich ist es auch möglich, sich erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters schrittweise pensionieren zu lassen. Wenn hier von der vollen Rente gesprochen wird, bleibt zu berücksichtigen, dass diese bei vorzeitiger Pensionierung weiterhin gekürzt wird.

Entscheidet sich zukünftig jemand für eine Arbeitstätigkeit über das Rentenalter hinaus und leistet weiterhin AHV-Beiträge, führt dies unter gewissen Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Altersrente. Dies war vor der Reform nicht der Fall. Der monatliche Freibetrag von CHF 1'400, bzw. der jährliche Freibetrag von CHF 16'800 bleibt unverändert bestehen. Das bedeutet, dass auf Einkommen unter diesen Freibetragsgrenzen keine AHV-Beiträge geleistet werden müssen. Es besteht hier jedoch neu ein Wahlrecht, ob die Freigrenze in Anspruch genommen werden soll oder nicht, wobei der Entscheid dem Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung mitzuteilen ist. Ein rückwirkender Verzicht auf die Freigrenze ist nicht möglich. Durch die bei der Rentenfestsetzung berücksichtigten Beiträge nach dem ordentlichen Rentenalter besteht die Möglichkeit allfällige Beitragslücken schliessen oder die Altersrente bis zur maximalen Rente aufbessern zu können.

Dadurch wird die Arbeitstätigkeit über das Rentenalter hinaus finanziell attraktiver. Dies kann eine Chance sein, um dem allgegenwärtigen Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Bei Fragen zur AHV oder zur allgemeinen persönlichen Vorsorge- und Finanzplanung stehen wir Ihnen gerne begleitend zur Seite.

Reto Käser

Reto Käser

Partner, Teamleiter-Stv.

Dipl. Wirtschaftsprüfer
Master of Arts HSG in Rechnungswesen und Finanzen


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