Kommen für Sie Nachzahlungen in die Säule 3a in Frage?

publiziert November 2026

Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können ihre Beiträge in die Säule 3a in begrenztem Umfang steuerlich abziehen. Für jene, die einer Pensionskasse angehören, beträgt der Maximalabzug im Steuerjahr 2027 CHF 7'373 (sog. «kleiner Beitrag»). Erwerbstätige, die nicht in der Pensionskasse versichert sind, können jährlich bis zu 20% des Erwerbseinkommens abziehen, wobei dieser Beitrag begrenzt ist (Maximalbetrag im Steuerjahr 2027: CHF 36’864).

Ab dem Steuerjahr 2026 ist es möglich, zusätzlich zum ordentlichen jährlichen Beitrag, eine Nachzahlung in die Säule 3a zu leisten, maximal bis zur Höhe des «kleinen Beitrages» des Einkaufsjahres. Diese Einkaufsbeschränkung gilt auch für Selbständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse. Nachzahlungsfähige Beitragslücken können erst ab dem Steuerjahr 2025 entstehen. Damit Nachzahlungen steuerlich akzeptiert werden, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Namentlich muss die steuerpflichtige Person im Einkaufsjahr den maximal zulässigen, ordentlichen Säule 3a-Beitrag einbezahlen. Zu berücksichtigen ist, dass für den Ausgleich der Beitragslücke eines bestimmten Jahres nur ein einmaliger Einkauf zulässig ist (bspw. darf die Lücke aus dem Jahr 2026 nicht in den Jahren 2027 und 2028 gefüllt werden). Die Versicherten müssen die Nachzahlung bei der Vorsorgeeinrichtung schriftlich beantragen und dabei Angaben bestätigen.

Beispiel bei Anschluss an Pensionskasse: Im Jahr 2026 wurden CHF 4'000 einbezahlt, der ordentliche Maximalbetrag betrug CHF 7'258. Im Steuerjahr 2027 können somit CHF 3'258 aus dem Jahr 2026 nachbezahlt werden, sofern zusätzlich der ordentliche Maximalbetrag des Jahres 2027 von CHF 7’373 einbezahlt wird. Gesamthaft können im Steuerjahr 2027 also CHF 10‘631 einbezahlt und abgezogen werden (CHF 3‘258 Nachzahlung zuzüglich CHF 7‘373 ordentlicher Beitrag).

Nachzahlungen in die Säule 3a sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig. Bei guter Planung ergeben sich interessante steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Dies gilt für Personen mit finanziellen Engpässen genauso wie bspw. für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Eigenmietwertabschaffung noch Liegenschaftsrenovationen planen. CORE unterstützt Sie gerne!

Alain Zbinden

Alain Zbinden

Leiter Steuern
Prokurist
Rechtsanwalt | Dipl. Steuerexperte


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