Wareneinfuhr in die Schweiz

publiziert Mai 2026

Mitbringsel aus den Ferien

Bald schon stehen die Sommerferien an. Viele werden diese im Ausland verbringen und vermutlich ein paar Souvenirs nach Hause bringen. Ab wann sind bei der Einfuhr dieser Waren Mehrwertsteuer und Zölle zu bezahlen?

Bestimmte Waren sind zur Einfuhr verboten oder unterliegen gewissen Beschränkungen. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte artengeschützte Pflanzen und Tiere sowie Fälschungen, Waffen, Feuerwerk, Medikamente, Bargeld usw.

Der Import von gefälschten Markenprodukten wie Handtaschen, Portemonnaies, Kleidungsstücken sowie Uhren oder Schmuck ist nicht erlaubt. Werden gefälschte Artikel ausfindig gemacht, müssen diese eingezogen und vernichtet werden.

Abgabenfreie Einfuhr

  • Persönliche Gebrauchsgegenstände, welche bereits bei der Ausreise mitgenommen wurden, wie z.B. Kleider, Wäsche, Toilettenartikel, Sportgeräte, Foto-und Videokameras, Mobiltelefone usw.
  • Persönlicher Reiseproviant wie genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke für den Reisetag.

Das Mitnehmen von Fleisch- und Milchprodukten sowie von den meisten Früchten und Gemüse aus Drittstaaten (d.h. Nicht-EU-Staaten) ist jedoch verboten.

Werden andere Waren (Souvenirs, Lebensmittel, Medikamente usw.) eingeführt, gelten folgende Bestimmungen:

Mehrwertsteuer: Wertfreigrenze 150 Franken

  • Die Wertfreigrenze wurde per 01.01.2025 von 300 Franken auf 150 Franken reduziert.
  • Wertfreigrenze kann pro Person und pro Tag nur einmal in Anspruch genommen werden. Sie gilt auch für Kinder.
  • Waren, die nicht für den privaten Gebrauch oder nicht zum Verschenken bestimmt sind, sind MWST-pflichtig. Die Wertfreigrenze wird nicht gewährt.
  • Übersteigt der Gesamtwert 150 Franken, so muss für den Gesamtwert der eingeführten Waren die Mehrwertsteuer bezahlt werden.
  • Einzelne Gegenstände im Wert von über 150 Franken sind immer mehrwertsteuerpflichtig, unabhängig von der Anzahl Personen.

Zoll: Freimengen für Lebensmittel, Alkohol und Tabak

  • Waren für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken sind zollfrei.
  • Ausgenommen davon sind so genannte sensible Waren, für die aus agrar- oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge Zoll zu bezahlen ist.
  • Die Freimengen gelten pro Person und pro Tag.
  • Werden die Freimengen überschritten, wird Zoll auf den Mehrmengen erhoben.

QuickZoll-App

  • Mit QuickZoll können Waren für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken selbstständig zur Einfuhr angemeldet und anfallende Abgaben bezahlt werden, ohne den Zollschalter aufsuchen zu müssen.
  • Zugriff auf die wichtigsten Informationen über die Einreise in die Schweiz.

Geniessen Sie Ihre Ferien und konsultieren Sie im Zweifeslfall QuickZoll!

Elmar Schafer

Elmar Schafer

Teamleiter-Stv. | MWST-Spezialist
Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis


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