Neue Abgabe für Radio- und Fernsehen ab 1. Januar 2019

Im Juni 2015 wurde vom Schweizer Stimmvolk die Revision zu einem Systemwechsel von der geräteabhängigen Empfangsgebühr zur geräteunabhängigen Haushaltabgabe angenommen. Die darauf folgende No-Billag-Initiative wurde abgelehnt, und somit tritt die neue Abgabe für Radio und Fernsehen per 1. Januar 2019 in Kraft.

Diese Änderung hat zur Folge, dass die Gebühren für Unternehmen und Privatpersonen durch unterschiedliche Organisationen erhoben werden. Zukünftig erhebt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Gebühren für Unternehmen und die SERAFE AG die Gebühr der Privatpersonen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhebt bei allen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen die Gebühr anhand des deklarierten Jahresumsatzes. Somit werden auch ausländische Unternehmen, die in der Schweiz mehrwertsteuerlich registriert sind, der Abgabe für Radio- und Fernsehen unterstellt.

Abgabepflichtig sind Unternehmen, die einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500000 (ohne MWST) oder mehr erzielen. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz (abzüglich den Entgeltsminderungen). Zum Gesamtumsatz gehört der weltweit erzielte Umsatz eines Unternehmens.

MWST-pflichtige Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als CHF 500000 sind nicht abgabepflichtig. Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahrerzielte Gesamtumsatz. Für die Abgabepflicht im ersten Erhebungsjahr ist der Gesamtumsatz des Vorvorjahres (Gesamtumsatz 2017) massgebend.

Jahresumsatz Abgabe/Jahr in CHF

Die Rechnung wird zwischen Februar und Oktober zugestellt, sobald alle Umsatzdaten vorliegen. Im ersten Erhebungsjahr (2019) werden die ersten Rechnungen bereits im Januar versandt.

Die Gebühr für Privatpersonen sinkt von bisher CHF 451.10 auf neu CHF 365.00. Die Abgabe ist pro Haushalt geschuldet, unabhängig von der Anzahl der Personen und Geräte. SERAFE AG wird über die Art der Erhebung rechtzeitig informieren.

Anträge auf Befreiung können erst ab 2019 gestellt werden. Befreiungen können beispielsweise von Haushalten mit Personen gestellt werden, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV beziehen. Neu besteht auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung.

Für Zweitwohnsitze und Ferienwohnungen werden keine Abgaben mehr erhoben. Kollektivhaushalte wie z.B. Alters- und Pflegeheime, Internate oder Studentenwohnheime zahlen eine Gebühr von CHF 730.00. Somit müssen die Bewohnerinnen und Bewohner solcher Einrichtungen keine separate Empfangsgebühr mehr entrichten.

Für allfällige Fragen [Treuhand] stehen wir gerne zur Verfügung.

Elmar Schafer

Elmar Schafer

Vize-Direktor
MWST-Spezialist
Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis


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