Massnahmen für Unternehmen infolge Coronavirus

Die Pandemie stellt die Schweizer Wirtschaft weitgehend auf den Kopf und zwingt einen Grossteil der Unternehmen, sich vorläufig mit der Schadensbegrenzung zu beschäftigen, statt den ordentlichen Geschäften nachzugehen. Im Interesse nicht nur der einzelnen Unternehmen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Krise möglichst eingedämmt und eine anschliessend rasche Erholung angestrebt werden. Aufgrund dessen haben insbesondere KMU die Möglichkeit, auf ein Massnahmepaket zurückzugreifen, das ihnen dabei helfen soll, diese herausfordernde Phase besser zu bewältigen.

Eine bedeutsame Massnahme wurde mit der Ausweitung und Erleichterung der Kurzarbeit vorgenommen. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wurde, zur Erhaltung der Arbeitsstellen, auf Angestellte im befristeten Arbeitsverhältnis, Angestellte auf Abruf, Lehrlinge, arbeitgeberähnliche Angestellte, und auf Personen, die im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten ausgeweitet. Ferner wurde im Rahmen der Erleichterung die Bewilligungsdauer von drei auf sechs Monate verlängert sowie die Voranmelde- und auch die Karenzfrist vollständig aufgehoben.

Zur Sicherstellung der Liquidität wurde sodann eine Soforthilfe mittels verbürgter COVID-19-Kredite auf die Beine gestellt. Unternehmen haben bei Corona-bedingten Liquiditätsengpässen die Möglichkeit Überbrückungskredite zu beantragen. Für Kredite bis zu CHF 500'000 bürgt der Bund zu 100%, der Zinssatz beträgt momentan 0%. Für diesen Betrag überschreitende Kredite bürgt der Bund zu 85% und die Bank zu 15%. Der Zinssatz auf das vom Bund abgesicherte Darlehen beträgt für diese Kredite momentan 0.5%.

Ebenfalls im Rahmen der Liquiditätshilfe für Unternehmen, wurde eine Reihe weiterer Massnahmen getroffen. Den Unternehmen kann etwa ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden. Wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist, kann zudem die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge angepasst werden. Im Bereich der Beruflichen Vorsorge ist es den Arbeitgebern vorübergehend erlaubt, für die Arbeitnehmerbeiträge die geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserve zu verwenden.

Überdies wird den Unternehmen ermöglicht, die Zahlungsfristen im Steuerbereich ohne Verzugszinsen zu erstrecken. Für Mehrwertsteuern, Zölle, besondere Verbrauchssteuern und Lenkungsabgaben wird der Zinssatz für die Zeit vom 21. März bis 31. Dezember 2020 auf 0% gesenkt. Dasselbe gilt für die Direkte Bundessteuer ab dem 1. März 2020.

Schliesslich hat der Bundesrat die Zahlungsfrist von Mietzinsen bei Zahlungsrückstand nach Art. 257d Abs. 1 OR für Wohnungs- und Geschäftsräumen von 30 auf 90 Tage verlängert. Die Mieterschaft soll damit entlastet werden, um in Zeiten knapper Liquidität das Risiko einer Kündigung zu reduzieren.

Bei Fragen im Zusammenhang mit den Massnahmen für Unternehmen infolge der Corona-Pandemie stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Fabio Jutzet

Fabio Jutzet

Prokurist
Leiter Wirtschafts- und Rechtsberatung
MLaw


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