Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR)

publiziert April 2026

Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ein zulässiges Instrument zur Vorfinanzierung künftiger Arbeitgeberbeiträge. In der Praxis steht dabei häufig die steuerliche Behandlung im Vordergrund.

Einlagen in AGBR gelten steuerlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind bei juristischen Personen grundsätzlich vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Zahlung effektiv an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt und die Mittel zweckgebunden für zukünftige Arbeitgeberbeiträge eingesetzt werden. Damit die Einlage steuerlich im entsprechenden Geschäftsjahr anerkannt wird, muss sie im Kanton Freiburg beispielsweise bis zum 30. Juni des Folgejahres und im Kanton Bern vor Einreichung der Steuererklärung tatsächlich geleistet worden sein. Eine blosse Verbuchung genügt nicht. Die Höhe der Einlage darf das Fünffache der reglementarisch geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeiträge nicht übersteigen.

Juristische Personen unterliegen keiner klassischen Steuerprogression. Die Gewinnsteuersätze sind proportional ausgestaltet, weshalb sich die Frage stellt, ob eine zeitliche Vorverlagerung von Aufwand durch AGBR einen echten Vorteil bringt. Der typische Progressionseffekt entfällt, wodurch die Steuerersparnis primär zeitlicher Natur ist.

Dennoch kann die Bildung von AGBR sinnvoll sein. Durch die sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit entsteht ein Steuerstundungseffekt, der die Steuerlast im Abschlussjahr senkt und damit einen temporären Liquiditätsvorteil bewirken kann. Dem steht jedoch ein unmittelbarer Mittelabfluss gegenüber. Zudem erlaubt das Instrument eine Glättung des Geschäftsergebnisses, indem in wirtschaftlich guten Jahren höhere Einlagen getätigt werden und in schwächeren Jahren auf die Reserve zurückgegriffen wird.

Zu beachten ist, dass die Mittel in der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind und nicht frei zur Verfügung stehen. Die Verzinsung erfolgt gemäss den reglementarischen Vorgaben der jeweiligen Pensionskasse und ist häufig eher gering.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit ein wesentliches Argument für AGBR darstellt.

Nutzen Sie die Möglichkeiten der AGBR gezielt – wir unterstützen Sie gerne dabei, eine optimale und auf Ihr Unternehmen abgestimmte Lösung zu erarbeiten.

Matthieu Aebischer

Matthieu Aebischer

Teamleiter-Stv.
Prokurist
Dipl. Treuhandexperte


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