Teuerungsausgleich

Angesichts des gegenwärtigen Inflationsschubs und der daraus folgenden sinkenden Kaufkraft der Arbeitnehmenden werden die Stimmen nach einer Lohnerhöhung vermehrt lauter. Mit dem Teuerungsausgleich soll diesem Verlust der Kaufkraft entgegengewirkt werden.

In der Schweiz gilt bei Geldschulden das «Nennwertprinzip», wonach eine Veränderung der Kaufkraft zwischen der Begründung und der Fälligkeit einer Verbindlichkeit, ohne anderslautende Vereinbarung, unberücksichtigt bleibt. Im Gegensatz zu einigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sieht das Gesetz für private Arbeitsverhältnisse kein Teuerungsausgleich vor. Entsprechend besteht bei Letzteren grundsätzlich kein Schutz gegen einen Rückgang des Reallohns. Es bleibt also beim vereinbarten Lohn, unabhängig einer sich ändernden Kaufkraft.

Den Arbeitgebenden steht es natürlich jederzeit frei, ihren Arbeitnehmenden dennoch Lohnerhöhungen für den Ausgleich einer Teuerung zu gewähren. Dabei gilt es mit Blick auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu vermeiden, dass einzelne Arbeitnehmende ohne sachlichen Grund vom Teuerungsausgleich ausgenommen werden. Zudem ist zu beachten, dass bei regelmässig gewährten «freiwilligen» Teuerungsausgleichen ein Rechtsanspruch auf künftige Lohnerhöhungen entstehen kann.
Verbindliche Vereinbarungen zum Teuerungsausgleich können sich etwa im Arbeitsvertrag oder in einem allenfalls anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag wiederfinden. Als Massstab wird man sich meist am Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (ein Kettenindex mit jährlich neu gewichtetem Warenkorb) orientieren. Wird eine Lohnerhöhung zwecks Teuerungsausgleich gewährt, gilt die «Teuerungszulage» als Lohnbestandteil, unabhängig davon, ob diese freiwillig erfolgt oder auf einer vertraglichen Grundlage beruht.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Teuerungsausgleich stehen wir Ihnen unterstützend sehr gerne zur Verfügung.

 

Fabio Jutzet

Fabio Jutzet

Prokurist
Leiter Wirtschafts- und Rechtsberatung
MLaw


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