Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge

Die steuerlichen Implikationen im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung hängen wesentlich von der Rechtsform des Unternehmens und der gewählten Umsetzung ab. Beim häufigen Fall des Verkaufs einer Kapitalgesellschaft an Dritte steht regelmässig die Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns im Vordergrund, wobei diesbezüglich gewisse Aspekte zwingend zu berücksichtigen sind.

Bei familieninternen Regelungen, wenn also das Unternehmen von der Eigentümerschaft an Kinder übergeht, ist zu bestimmen, ob diese Übergabe unentgeltlich, d.h. in Form einer Schenkung oder eines Erbvorbezuges, entgeltlich als Verkauf oder in Form einer gemischten Schenkung umgesetzt werden soll. Bei der klassischen familienexternen Nachfolge wird das Unternehmen regelmässig an das bisherige Management oder an eine Drittpartei verkauft.

Wird im Rahmen der Nachfolge eine Kapitalgesellschaft verkauft, so ist für die Verkäuferschaft aus steuerlichen Gründen in der Regel der sogenannte Share Deal (Verkauf der Anteile am Unternehmen) dem sogenannten Asset-Deal (Verkauf der Aktiven und Passiven des Unternehmens gefolgt von der Liquidation der Gesellschaft) vorzuziehen (vgl. nachfolgend).

Demgegenüber liegt das Interesse der Käuferschaft in einer steuerwirksamen Finanzierung der Transaktion. Idealerweise können dabei die Finanzierungskosten bei einer fremdfinanzierten Unternehmensnachfolge mit zukünftigen ordentlichen Gewinnen des übernommenen Unternehmens amortisiert werden. Weiter ist die Käuferschaft zwecks Generierung von künftigem Abschreibungspotenzial daran interessiert, die Aktiven des Unternehmens zum Verkehrswert zu erweben, was nur bei einem Asset Deal möglich ist.

Beim Verkauf einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) werden die Aktien bzw. Stammanteile am Unternehmen übertragen (Share Deal). Die die Anteile im Privatvermögen haltende Unternehmerschaft realisiert dabei in der Regel einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Vorbehalten bleibt insbesondere die sog. indirekte Teilliquidation: Innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf darf keine Substanz aus dem verkauften Unternehmen entnommen werden, die im Zeitpunkt des Verkaufes bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig sowie nichtbetriebsnotwendig war. Tritt eine solche Substanzentnahme ein, kann die Steuerverwaltung den steuerfreien Kapitalgewinn zu Lasten der Verkäuferschaft in steuerbaren Vermögensertrag umqualifizieren. Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft nicht um eine Betriebsgesellschaft, sondern um eine Immobiliengesellschaft, schuldet die Verkäuferschaft am Ort der gelegenen Liegenschaft in der Regel Grundstückgewinnsteuern.

Werden bei einem Asset Deal stille Reserven realisiert, unterliegen diese auf Stufe der die Aktiven und Passiven veräussernden Kapitalgesellschaft der Gewinnsteuer. Im Rahmen einer anschliessenden Liquidation wird eine Liquidationsdividende bei der Anteilsinhaberschaft als Einkommen besteuert (Teilbesteuerung möglich bei einer Beteiligungsquote von mehr als 10%).

Ist die Rechtsform des Unternehmens eine Einzelfirma oder eine Personengesellschaft, werden deren Aktiven und Passiven veräussert, was zu einer faktischen Liquidation des Personenunternehmens führt. Der Kapitalgewinn aus dem Verkauf unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben. Eine privilegierte Besteuerung der stillen Reserven bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist einzelfallweise zu prüfen. Da die hohen Steuern und Sozialversicherungsabgaben bei diesem Szenario nicht gewünscht sind, ist ebenfalls frühzeitig zu prüfen, ob das Unternehmen im Hinblick auf eine Nachfolge in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln ist. Dies eröffnet die Möglichkeit, bei einem Verkauf des Unternehmens nach Ablauf von 5 Jahren seit der Umwandlung, einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn zu realisieren.

Die Unternehmensnachfolge kann durch Eigenmittel, Fremdmittel oder mittels einer Mischform finanziert werden. Erfolgt der Erwerb mittels einer sog. Akquisitionsholding, fallen zwar die Schuldzinsen steuerlich faktisch ins Leere, indessen besteht die Möglichkeit, ein Verkäuferdarlehen durch ordentliche Gewinne der verkauften Kapitalgesellschaft zu finanzieren. Nachfolgeplanungen sollten aus steuerlicher Sicht nicht unterschätzt werden. Jede Nachfolgeplanung hat ihre Eigenheiten, die es detailliert zu analysieren gilt. Mit einer frühzeitigen Planung besteht Steuereinsparungspotenzial. Ein Steuerruling, in welchem die Steuerverwaltung die bei Umsetzung der geplanten Transaktion eintretenden Steuerfolgen verbindlich bestätigt, führt zur gewünschten Rechtssicherheit für die Parteien.

Dieser Beitrag ist bereits im CORE-Newsletter 31 vom Juni 2022 erschienen.

Alain Zbinden

Alain Zbinden

Prokurist
Leiter Steuern
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte


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