Revidiertes Aktienrecht aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers

Am 1. Januar 2023 tritt das neue Aktienrecht in Kraft. Nachfolgend sind einige ausgewählte Themen aus Sicht der Revisionsstelle dargestellt.

Gewinnverwendung und Verlustverrechnung

Dividenden dürfen bekanntlich nur aus dem Bilanzgewinn (Gewinnvorträge der Vorjahre zuzüglich des laufenden Jahresgewinnes) sowie aus entsprechend gebildeten, nicht gesetzlich vorgeschriebenen, Reserven ausgeschüttet werden.

Vor der Festsetzung der Dividende sind in einem ersten Schritt die Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve in Höhe von 5% des Jahresgewinnes, sowie allfällige statutarisch vorgesehene Zuweisungen an freiwillige Gewinnreserven vorzunehmen.

Unabhängig davon ist zu beachten, dass bei Vorliegen eines COVID-19-Kredites bis zu dessen vollständiger Rückzahlung weder Dividenden noch Tantiemen ausgerichtet werden dürfen. Ebenfalls untersagt sind allfällige Rückzahlungen von Kapitaleinlagen.

Neu ist klar definiert, in welcher Reihenfolge Verluste verrechnet werden müssen:

mit dem Gewinnvortrag

mit freiwilligen Gewinnreserven

mit der gesetzlichen Gewinnreserve

mit der gesetzlichen Kapitalreserve

Alternativ zur Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste nach Anwendung der Reihenfolge 1 und 2 auch vorgetragen werden.

Zwischendividenden

Neu dürfen aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Dividenden unter gewissen Voraussetzungen ausgeschüttet werden:

Erstellung eines Zwischenabschluss nach den gleichen Grundsätzen wie bei einem Jahresabschluss.

Prüfung des Zwischenabschluss vor der Beschlussfassung der Generalversammlung durch die Revisionsstelle. Diese entfällt, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung einer Zwischendividende zustimmen und keine Gläubigerforderungen gefährdet sind. Liegt ein «Opting-Out» vor (Verzicht auf eine Revisionsstelle aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen) ist ebenfalls keine Prüfung erforderlich.

Diese Bestimmungen gelten sowohl für die Aktiengesellschaft (AG) wie auch die Gesellschaft mit be-schränkter Haftung (GmbH).

Sanierung

Im Zusammenhang mit der Sanierung von Unternehmen sind die Art. 725, 725b und 725c nOR zu be-achten. Neu ist in diesem Zusammenhang die Erweiterung der bisherigen Vorschriften mit dem Tatbe-stand der «drohenden Zahlungsunfähigkeit».

Ergänzend zum Beitrag des Fachbereichs Treuhand, welcher diese Thematik sinngemäss für Vereine beleuchtet, ist nachfolgend die Berechnung des «hälftigen Kapitalverlust» nach Art. 725a nOR dargestellt:

Aktiven grösser als das Fremdkapital
Jedoch kleiner als 50% des (Aktienkapital + gesetzliche Reserven) + Fremdkapital

Gesetzliche Reserven umfassen die gesetzlichen Kapitalreserven, die gesetzlichen Gewinnreserven, die Reserven für (indirekt gehaltene) eigene Aktien sowie die Aufwertungsreserven. Für die obige Berech-nung werden von diesen Reserven jedoch maximal 150 % des Aktienkapitals angerechnet. Bei Vorliegen eines «kleinen» COVID-19-Kredites (bis max. CHF 500'000.–) ist dieser weiterhin bei der Berechnung nicht als Fremdkapital zu berücksichtigen.

 

Peter Schütz

Peter Schütz

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