Rangrücktritt im Fall einer Überschuldung

Bei einer Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR gibt der Rangrücktritt dem Verwaltungsrat die Möglichkeit auf die Benachrichtigung des Richters zu verzichten, sofern Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten, d.h. im Konkursfall werden alle anderen Gläubiger zuerst befriedigt. An den Rangrücktritt sind verschiedene formelle Anforderungen zu beachten.

Bedingungen eines Rangrücktritts:

  • Er muss unbedingt, unbefristet und unwiderruflich sein.
  • Aus Beweisgründen ist der Rangrücktritt schriftlich abzufassen.
  • Der Zinsenlauf wird durch den Rangrücktritt weder gehemmt, noch unterliegen die Zinsen automatisch ebenfalls dem Rangrücktritt.
  • Bis zum Zeitpunkt der Aufhebung ist keine Tilgung der mit dem Rangrücktritt ausgestatteten Forderungen gestattet, auch nicht eine solche durch Verrechnung.
  • Prüfung der Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die mit dem Rangrücktritt belastete Forderung.
  • Ohne gegenteilige Vereinbarung sind alle im Rang zurückgestellten Forderungen gleichgestellt.
  • Die Bonität des Gläubigers prüfen.
  • Keinen Ersatz für einen Rangrücktritt bilden Garantien und Patronatserklärungen.

Höhe des Rangrücktritts:

Der Rangrücktritt hat mindestens im Ausmass der Unterdeckung zu erfolgen. Sind weitere Verluste absehbar, sollten diese auch gedeckt sein, sowie ein angemessenes Sicherheitspolster.

Aufhebung des Rangrücktritts:

  • Der Rangrücktritt muss zeitlich unbefristet abgeschlossen und mit der Bedingung verknüpft sein, dass er erst dann wieder aufgehoben werden kann, wenn sich aus einer im Sinnes des Schweizer Prüfungsstandards geprüften Bilanz ergibt, dass unter Berücksichtigung aller im Rang zurückgestellten Forderungen sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch Aktiven gedeckt sind. Bei Gesellschaften die nicht geprüft werden, ist ein separater Revisionsstellenbericht notwendig.
  • Gestattet ist der Verzicht auf eine im Rang zurückgestellte Forderung oder deren Umwandlung in Eigenkapital der Gesellschaft.
  • Gestattet ist ebenfalls eine Aufhebung der Vereinbarung in dem Umfang, in welchem sich ein anderer Gesellschaftsgläubiger bereit erklärt, einen Rangrücktritt abzugeben.

Schlussfolgerung

Der Rangrücktritt beseitigt weder die Überschuldung, noch stärkt er die Liquidität. Einzig die Pflicht einer Benachrichtigung des Richters durch den Verwaltungsrat entfällt. Es handelt sich somit um keine eigentliche Sanierungsmassnahme.

Auf Eigenkreationen von Rangrücktrittsvereinbarungen, eine vorzeitige Rückzahlungen oder mangelnde Einhalten der oben erwähnten Bedingungen sollte verzichtet werden, da durch solche Handlungen oder Unterlassungen das Haftungsrisiko der Gesellschaft, der Organe oder selbst des im Rang zurücktretenden Gläubigers erhöht wird.

Christian Stritt

Christian Stritt

Partner, Sitzleiter

Dipl. Wirtschaftsprüfer
Betriebsökonom FH


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