Preise, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien, Förderbeiträge im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich: Schenkung, steuerbares oder steuerfreies Einkommen?

Nach dem Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Ausnahmen dazu bilden unter anderem Schenkungen und Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln. Was bedeutet das?

Dazu hat nun die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Kreisschreiben veröffentlich, damit im Einzelfall geprüft werden kann, ob die Ausnahmen greifen oder ob solche Einkünfte ordentlich zu besteuern sind.

Schenkung

Eine solche liegt vor, wenn die schenkende der empfangenden Person ein Vermögen oder einen Vermögensteil zuwendet, ohne von dieser eine Gegenleistung zu verlangen. Eine Schenkung bleibt bei der direkten Bundessteuer unbesteuert, wo hingegen diese einer kantonalen Schenkungssteuer unterliegen kann.

Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln

Als unentgeltliche Leistungen gelten jene, welche mit einer Unterstützungsabsicht an eine bedürftige Person ausgerichtet werden. Solche Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln sind steuerfrei.

Abgrenzungskriterien

Preise, Ehrengaben und Auszeichnungen gelten dann als Schenkungen, wenn die empfangende Person nicht verpflichtet ist, eine Gegenleistung zu erbringen oder sich diese im Nachhinein nicht als Entlöhnung darstellen.

Für Stipendien und Förderbeiträge müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt werden, damit diese als steuerfreie Unterstützung aus öffentlichen und privaten Mitteln gelten:

  • Bedürftigkeit der empfangenden Person
  • Unterstützungsabsicht der leistenden Institutionen
  • Unentgeltlichkeit der Leistungen

Die Bedürftigkeit hängt von der finanziellen Situation der empfangenden Person ab. Als Grundlage dazu dient den Steuerbehörden die Berechnung des Existenzminimums nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistung (ELG). D.h. dass Unterstützungsleistungen nur dann nicht steuerbar sind, wenn bloss der lebensnotwendige Bedarf gedeckt wird. Das darüber liegende Einkommen ist ordentlich und lückenlos zu versteuern.

Die Unterstützungsabsicht der Institutionen ist dadurch gegeben, wenn diese eine Leistung ausrichten, welche der bedürftigen Person dazu verhilft, ihren (minimalen) Lebensunterhalt zu bestreiten, andernfalls handelt es sich um steuerbares Einkommen.

Eine Leistung ist insofern unentgeltlich, wenn die empfangende Person dafür keine Gegenleistung erbringen muss. Noch der Wert, noch die Art der Gegenleistung spielen dabei eine Rolle. D.h. dass auch bei einer Studie oder einer Forschungsarbeit fallweise eine Gegenleistung entstehen kann. In jedem Fall ist eine Entlöhnung im Nachhinein entgeltlich, d.h. steuerbar.

Beispiele für steuerbares Einkommen

  • Ein Doktorand ist zu 50% an einer Universität angestellt. Sein Gehalt wird nicht von der Universität direkt bezahlt, sondern wird von einer Stiftung finanziert. Diese Leistung gilt voll als Erwerbseinkommen beim Doktoranden.
  • Eine Nachwuchssportlerin muss sich – allerdings untergeordnet – persönlich für die Stiftung, welche sie finanziell unterstützt, engagieren. Die gesamte Unterstützung ist zu versteuern, denn das Verhältnis zwischen persönlichem Einsatz und effektivem finanziellen Lebensbedarf spielt steuerlich keine Rolle.
  • Der Kanton gewährt einem Studenten ein Stipendium. Liegt der monatliche Beitrag über dem ELG-Minimum, ist der überschiessende Teil steuerlich zu erfassen.

Die Leistungen sind immer in dem Jahr zu versteuern, in welchem sie der empfangenden Person zugeflossen sind.

Für klärende Auskünfte [Steuerberatung] stehen wir gerne zur Verfügung.

Claudine Meichtry
Dipl. Steuerexpertin
cm@core-partner.ch