Lockerung der Mehrwertsteuerpflicht für Vereine

Gemäss aktueller Gesetzgebung sind ehrenamtlich geführte, nicht-gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, sofern sie im In- und Ausland pro Jahr weniger als CHF 150’000 Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der MWST ausgenommen sind.

Ausgenommen sind beispielsweise statutarisch festgesetzte Mitgliederbeiträge oder Eintrittsgelder für kulturelle und sportliche Veranstaltungen wie Theater, Musikkonzerte oder Fussballspiele. Diese sind für die Umsatzgrenze nicht massgebend, ebenso die sogenannten Nicht-Entgelte wie Spenden und Beiträge der öffentlichen Hand.

Oft zeigt sich jedoch, dass infolge gastgewerblicher Leistungen (Buvette und Festanlässe) oder Sponsoring schon bei kleineren Vereinen oder gemeinnützigen Institutionen die massgebende Umsatzgrenze von CHF 150’000 pro Jahr überschritten wird. Dies führt nicht nur zu einer obligatorischen MWST-Registrierung, sondern bindet für diese Organisationen erhebliche finanzielle und administrative Ressourcen. Dies ist umso stossender, da solche Organisationen vielfach von Freiwilligen geleitet werden.

Die eidgenössischen Räte haben in der Wintersession 2021 die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen von bisher CHF 150’000 auf neu CHF 250’000 erhöht. Der Bundesrat setzt diese Änderung per 1. Januar 2023 in Kraft.

Rund 180 Vereine und gemeinnützige Institutionen können sich gemäss einer Schätzung aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, weil sie die neue Umsatzgrenze nicht erreichen.

Entscheidend ist der Umsatz des Jahres 2022 ohne die von der MWST ausgenommenen Erträge. Beträgt dieser Umsatz weniger als CHF 250'000, so ist eine Abmeldung bei der MWST per 1. Januar 2023 möglich. Die Abmeldung muss bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV schriftlich und bis Ende Februar 2023 erfolgen. Ohne Abmeldung gilt die Steuerpflicht weiterhin.

Steuerpflichtige Personen können sich jeweils auf Ende einer Steuerperiode abmelden. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der ESTV eintreffen. Bei einer verspäteten Abmeldung tritt diese erst im Folgejahr in Kraft.

Unter Umständen kann sich eine freiwillige Mehrwertsteuerpflicht lohnen. Gewisse Umsätze wie Zuschauereintritte sind bei einer freiwilligen Versteuerung (Option) lediglich zum reduzierten Steuersatz von 2,5% MWST abzurechnen. Demgegenüber besteht Anspruch auf Vorsteuerabzug für Aufwendungen dieses Bereiches. Befinden sich darunter viele Vorsteuern, die zum Normalsatz von 7,7% MWST geltend gemacht werden können, so kann durchaus ein Vorsteuerüberhang entstehen (Guthaben gegenüber der ESTV).

Eine pauschale Empfehlung kann jedoch nicht abgegeben werden, die Sachverhalte sind immer im Einzelfall zu beurteilen. Bei Fragen hierzu sind wir gerne für Sie da.

Elmar Schafer

Elmar Schafer

Vize-Direktor
MWST-Spezialist
Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis


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