Grundstückgewinnsteuern – Planungspotenzial bei Aufschub und was sonst zu beachten ist

Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken können der Einkommens-, der Gewinn- oder der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Massgebend sind dabei der konkrete Sachverhalt sowie das anwendbare Steuerrecht am Ort, wo sich die Liegenschaft beendet. In diesem Bericht wird die Grundstückgewinnsteuer bei Veräusserung im Privatvermögen im Kanton Freiburg beleuchtet.

Bemessung der Grundstückgewinnsteuer

Die Differenz zwischen Veräusserungspreis abzüglich der Anlagekosten* ergeben den Grundstückgewinn (*Erwerbspreis inkl. angefallene Kosten wie Notar, Maklergebühr und Handänderungssteuer – nicht abschliessend – beim Erwerb zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen). Der Steuertarif definiert sich über die Besitzesdauer. Bei einer Dauer ab 15 Jahren ist der Tarif mit 16% auf dem Grundstückgewinn im Kanton Freiburg auf dem Tiefststand angelangt.

Nachweispflicht

Die Gestehungskosten sind grundsätzlich mit Originalbelegen nachzuweisen. Es empfiehlt sich, sämtliche Verträge und Belege ab dem Erwerbszeitpunkt des Grundstücks aufzubewahren. Wertvermehrende Aufwendungen sind Ausgaben, die zur Verbesserung oder Wertvermehrung des veräusserten Grundstücks beigetragen haben. Für die dauernde Wertvermehrung am veräusserten Grundstück fallen grundsätzlich nur Aufwendungen in Betracht, die nicht dem blossen Unterhalt oder der normalen Werterhaltung dienen. Unterhaltsleistungen sind in der ordentlichen Steuerdeklaration geltend zu machen. Wenn die Steuerverwaltung bei der jährlichen Veranlagung einen Anteil vom Unterhalt als wertvermehrend ausscheidet, ist dieser Anteil ebenfalls zu den wertvermehrenden Aufwendungen zu addieren. Demzufolge sind nebst den Originalbelegen ebenfalls zumindest die tangierten Steuerveranlagungen und Steuerdeklarationen aufzubewahren.

Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung

Das Bundesrecht sowie das kantonale Recht von Freiburg schreiben vor, dass die kantonale Grundstückgewinnsteuer u.a. aufzuschieben ist, wenn eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft veräussert wird und der Erlös innert zwei Jahren vor oder nach Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton Freiburg oder in der Schweiz verwendet wird (massgebend ist der Grundbucheintrag). Der Steueraufschub wird nur gewährt, sofern der in die Ersatzliegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt.

Gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen

Hat die steuerpflichtige Person bzw. der Veräusserer der Liegenschaft im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit wertvermehrende Eigenleistungen erbracht, so können diese abgezogen werden. Dies allerdings nur, sofern die Eigenleistungen ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn versteuert wurden.

Für klärende Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

Rinaldo Jendly

Rinaldo Jendly

Partner, Teamleiter

Dipl. Treuhandexperte


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