Das Unternehmen in der Krise

In letzter Zeit häufen sich Meldungen, wonach eine Konkurswelle über die Schweiz schwappt. Die Gründe dafür sind mannigfaltig: Corona-Pandemie, gestiegene Energiepreise, Krieg in der Ukraine, Digitalisierung, ungeregelte Nachfolge etc. Nicht unerheblich dürfte ein gewisser Nachholeffekt sein, da zahlreiche Firmen dank Corona-Krediten gewissermassen eine Gnadenfrist erhalten haben, die nun abläuft.

Gesetzliche Handlungspflichten

Aus rechtlicher Sicht ist es letzten Endes jedoch zweitrangig, aus welchen Gründen das Unternehmen in die Krise geschlittert ist. Wichtig ist es vielmehr, die gesetzlichen Handlungspflichten zu beachten. Wichtig sind vorab die neu ausgestalteten, Vorschriften über Kapitalverlust (Art. 725a OR) und Überschuldung (Art. 725b OR) sowie die seit dem 1. Januar 2023 neu dazugekommenen Vorschriften bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 OR). Diese Handlungsvorschriften richten sich jedoch nicht nur an die Organe von Aktiengesellschaften, sondern gestützt auf explizite Gesetzesverweisungen auch an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) (Art. 820 OR), Genossenschaften (Art. 903 OR), eintragungspflichtige Vereine (Art. 69d ZGB) und Stiftungen (Art. 84a ZGB). Nichtbeachtung kann für die handlungspflichtigen Organe massive Haftpflichtfolgen haben.

Sanierungsmöglichkeiten

Oberstes Gebot bei drohender Zahlungsunfähigkeit und bei Kapitalverlust ist es, zeitnah Sanierungsmassnahmen einzuleiten. In Frage kommen vorab betriebswirtschaftliche Massnahmen. Darüber hinaus gibt es aber auch eine prall gefüllte Werkzeugkiste mit bilanztechnischen und rechtlichen Sanierungsmöglichkeiten, insbesondere Rangrücktritte, Auflösung von stillen Reserven, Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital und Kapitalschnitt.

Die Wahl der Sanierungsmassnahmen ist stets abhängig vom Einzelfall und bedarf trotz zeitlichem Druck sorgfältiger Abwägungen und nicht zuletzt einer eingehenden Prüfung der steuerlichen Konsequenzen.

Nachlassstundung und Auffanggesellschaften

Die Erfahrung zeigt, dass Zeit bei vielen Sanierungsprojekten ein massgeblicher Faktor ist, insbesondere wenn mit bisherigen Gläubigern (Lieferanten, Banken etc.) oder mit neuen Investoren verhandelt werden muss. Um Zeit für diese Sanierungsverhandlungen zu gewinnen, kann der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung (Art. 293 SchKG) stellen. Das Gesuch kann in jeder Sanierungsphase gestellt werden, sollte unserer Erfahrung nach aber spätestens im Rahmen der Überschuldungsanzeige an den Richter («Bilanzdeponierung») erfolgen.

Das Verfahren wird auch «Schweizer Chapter 11-Verfahren» genannt und bietet nebst einer stillen Sanierung auch die Möglichkeit sogenannter Pre-Packs, d.h. anfechtungsresistenter Übertragungen von gesunden Betriebsteilen auf eine Auffanggesellschaft, vorab mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu sichern. Auch hier ist Zeit ein wesentlicher Erfolgsfaktor, weshalb ein frühzeitiger Einbezug dieser Sanierungsvariante dringend angezeigt ist.

Gerne stehen Ihnen unsere Fachspezialisten für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Thomas Bachmann

Thomas Bachmann

Partner, Leiter Steuern & Recht
Rechtsanwalt - Steueranwalt
MAS in Taxation/LL.M.


T +41 26 492 78 28
tba@core-partner.ch