Das Konkubinat in der beruflichen Vorsorge

Die Institution der Ehe hat in der Vergangenheit in der Schweiz tendenziell an Bedeutung verloren. Immer häufiger leben Paare in einer unverheirateten Lebensgemeinschaft zusammen, selbst dann, wenn gemeinsamer Nachwuchs vorhanden ist. Gemäss Bundesamt für Statistik sind es gerade die jüngeren Paare, die auf die Eheschliessung verzichten. Die Vielfalt der Lebensformen und die sinkende Zahl der Eheschliessungen wird in verschiedenen Rechtsgebieten diskutiert, was bereits zu diversen Gesetzesrevisionen führte. Seit dem 1. Januar 2005 kann im Rahmen der beruflichen Vorsorge die nichteheliche Lebenspartnerin oder der nichteheliche Lebenspartner begünstigt werden. Was gilt es jedoch dabei zu beachten und welche Vorkehrungen sind zu treffen? Im Folgenden Beitrag wird kurz auf die Begünstigungsmöglichkeit im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen.

Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in ihrem Reglement u.a. Personen, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, als begünstige Person für die Hinterlassenenleistungen vorsehen. Die Hinterlassenenleistungen werden allerdings im Gesetz nicht näher definiert, sodass die Vorsorgeeinrichtungen die Art und den Umfang der Hinterlassenenleistungen frei bestimmen können. In den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen sind sowohl Renten als auch Todesfallkapitalleistungen anzutreffen.

Fünfjährige Lebensgemeinschaft

Wie bereits festgehalten, kommen u.a. natürliche Personen in Frage, welche mit der versicherten Person während den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. Dabei kann nur eine Person – also nicht mehrere Personen – diese Voraussetzung erfüllen. Ob es sich dabei um einen Partner unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts handelt, ist unbedeutend. Der Begriff der Lebensgemeinschaft kann grundsätzlich nicht mit dem Erfordernis einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft gleichgesetzt werden. Allerdings kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass ein gemeinsamer amtlicher Wohnsitz vorliegen muss, damit der betreffende Partner als begünstige Person in Betracht fällt. Liegt keine Wohngemeinschaft vor, ist es nicht immer einfach, den Nachweis einer Lebensgemeinschaft erbringen zu können. Die Lebensgemeinschaft kann jedoch auch aufgrund entsprechender Dokumente oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden.

Die Dauer der Lebensgemeinschaft muss zudem über fünf Jahre ununterbrochen und bis zum Tod der versicherten Person gedauert haben. Scheitert es an der fünfjährigen Lebensgemeinschaft, kann der überlebende Partner möglicherweise dennoch von Hinterlassenenleistungen profitieren, sofern er in erheblichem Masse durch die versicherte Person unterstützt wurde oder falls der betroffene Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Anmeldung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft

In der Praxis sehen die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen häufig vor, dass als formelle Voraussetzung für Hinterlassenenleistungen gegenüber einem nicht ehelichen Partner eine Anmeldung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft vorliegen muss. Das Bundesgericht sieht in dieser sehr häufig vorkommenden formellen Voraussetzung keine Verletzung von Art. 20a BVG, sodass die Pflicht zur formellen Anmeldung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft bei der Vorsorgeeinrichtung durchaus als zwingende Voraussetzung für Hinterlassenenleistungen gegenüber einem nichtehelichen Partner verlangt werden kann. Deshalb sind die Versicherten gut beraten, im geltenden Vorsorgereglement jeweils individuell zu prüfen, ob die formelle Anmeldung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft unabdingbare Voraussetzung für allfällige Hinterlassenenleistungen ist. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Anmeldung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft vorzunehmen, damit beim Eintreffen eines unvorhersehbaren und tragischen Ereignisses wenigstens teilweise verhindert werden kann, dass der überlebende Partner in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Nachfolgend wird anhand ausgesuchter Vorsorgeeinrichtungen aufgezeigt, dass die formelle Anmeldung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft praktisch durchgehend vorzunehmen ist:

Üblicherweise stellen die Vorsorgeeinrichtungen auf ihrer Homepage die erforderlichen Formulare für die Anmeldung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft zur Verfügung. Das Formular ist entsprechend auszufüllen und bei der Vorsorgeeinrichtung einzureichen.

Wie eingangs erwähnt, gehen heute längst nicht mehr alle Paare den Bund der Ehe ein. In Bezug auf allfällige Hinterlassenenleistungen gegenüber nichtehelichen Lebenspartnern gilt es zu beachten, dass meistens zu Lebzeiten zusätzliche Formalitäten vorzunehmen sind.

Dieser Beitrag ist bereits im CORE-Newsletter 30 vom Dezember 2021 erschienen.

Zacharias Zwahlen
Leiter Wirtschafts- und Rechtsberatung
Rechtsanwalt
zzw@core-partner.ch