Besteuerung von Kryptowährungen

Privatpersonen investieren regelmässig in Aktien, Anleihen, Edelmetalle oder Immobilien. Seit einigen Jahren tätigen immer mehr Personen auch Investitionen in Kryptowährungen. Kryptowährun-gen sind vereinfacht gesagt digitale Rechnungseinheiten, die als Zahlungsmittel und Kapitalanlage dienen können. Einheiten in Kryptowährungen sind keine Wertpapiere, sondern von einem Protokoll und der dahinterliegenden Technologie abhängige digitale Zahlungsmittel. Das Halten von Einheiten in Kryptowährungen wie Bitcoin ist wirtschaftlich vergleichbar mit dem Halten von Bargeld oder Edelmetallen. Kryptowährungen unterliegen erfahrungsgemäss sehr hohen Kursschwankungen.

Mit dem vermehrten Investieren in Kryptowährungen nehmen auch Fragen zu deren steuerlichen Behandlung zu. Für Steuerzwecke werden Kryptowährungen in verschiedene Arten unterteilt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die rein digitalen Zahlungsmittel, die von Investoren im Privatvermögen gehalten werden.

Kryptowährungen unterliegen der kantonal geregelten Vermögenssteuer und sie sind in der Steuererklärung zum Verkehrswert per Stichtag 31. Dezember zu deklarieren. Die Eidg. Steuerverwal-tung (ESTV) publiziert die Steuerwerte der verbreitetsten Kryptowährungen in der Kursliste. Für diejenigen Kryptowährungen, für die die ESTV keine Steuerwerte publiziert, kann der Marktwert einer der führenden Handelsplattformen verwendet werden. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, sind die Kryptowährungen zum ursprünglichen Kaufpreis, umgerechnet in Schweizer Franken, zu deklarieren.

Das blosse Halten von über Kryptobörsen erworbenen Kryptowährungen generiert in aller Regel keine Einkünfte oder Erträge, die der Einkommenssteuer und der Verrechnungssteuer unterliegen. Werden einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Kryptowährungen ausgerichtet, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen, welches auf dem Lohnausweis auszuweisen ist. Das Kaufen und Verkaufen von Kryptowährungen ist steuerlich den Transaktionen mit herkömmlichen Zahlungsmitteln (Währungen) gleichzustellen. Die aus solchen Transaktionen resultierenden Gewinne und Verluste stellen bei natürlichen Personen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar. Je nach Art, Umfang und Finanzierung der Transaktionen liegt keine private Vermögensverwaltung, sondern selbständige Erwerbstätigkeit vor. Im letzteren Fall gelten die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Kryptowährungen als gewerbsmässig und unterliegen der Einkommenssteuer sowie der AHV. Verluste sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie verbucht worden sind.

Haben Sie Fragen zur Deklaration von Kryptowährungen oder haben Sie weitergehende Fragen, bspw. ab wann die Steuerbehörden regelmässig auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Alain Zbinden

Alain Zbinden

Prokurist
Leiter Steuern
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte


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