Steuerruling als Planungsinstrument
Publiziert November 2025
Wenn Privatpersonen oder Unternehmen geplante Sachverhalte (wie Umstrukturierungen, Liegenschaftsprojekte oder Erbschaftsangelegenheiten) umsetzen, bleiben die steuerlichen Konsequenzen häufig bis zu den Steuerveranlagungen ungewiss. Da unerwartete Steuerfolgen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, können durch die bestehende Unsicherheit wichtige Entscheidungen blockiert werden. Solche Blockaden lassen sich in der Schweiz mithilfe eines Steuerrulings, auch Vorbescheid genannt, verhindern.
Von einem Steuerruling kann in der Schweiz jede steuerpflichtige Person Gebrauch machen. Damit ersucht sie die Steuerverwaltung vor Umsetzung eines Vorhabens schriftlich um eine verbindliche Auskunft. Bestimmte formelle Aspekte sind zu berücksichtigen. In der Anfrage sind der geplante Sachverhalt und die steuerliche Beurteilung detailliert zu umschreiben. Ist die zuständige Steuerverwaltung mit der Beurteilung einverstanden, wird sie der Anfrage ganz oder mit Vorbehalt zustimmen. Hält sich die steuerpflichtige Person bei der anschliessenden Umsetzung an den dargelegten Sachverhalt, ist die Steuerverwaltung an ihre vorangegangene steuerliche Beurteilung gebunden. Die Steuerverwaltung wird daher die Veranlagung entsprechend dem genehmigten Steuerruling vornehmen, womit die steuerpflichtige Person in ihrem Vertrauen auf die Auskunft geschützt wird.
Der Verbindlichkeit von Steuerrulings sind gewisse Grenzen gesetzt. Namentlich können spätere Gesetzes- oder Praxisänderungen dazu führen, dass die Bindungswirkung dahinfällt. Für die Beurteilung von Rulinganträgen als vorgezogener Teil der Veranlagung erheben die Steuerbehörden grundsätzlich keine Gebühren.
Abzugrenzen ist ein Steuerruling von einem widerrechtlichen Steuerabkommen. Ein solches unzulässiges Abkommen liegt vor, wenn sich Steuerpflichtige und Steuerbehörden einigen, auf einen konkreten Sachverhalt eine Regelung anzuwenden, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht.
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