Homeoffice: Rechtliche Grundlagen

Beim Homeoffice verrichtet der Arbeitnehmer die gesamte Arbeit als Heimarbeit in seiner eigenen Wohnung (Arbeitszimmer). Ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Unternehmens existiert nicht. In den Zeiten von COVID-19 wurde «Homeoffice» ganz plötzlich angeordnet, obwohl ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten existieren würde.

Aus der «Notsituation (COVID-19)» heraus ist das Homeoffice plötzlich für viele Arbeitnehmer zur Pflicht geworden. Dabei wurden vertragliche Regelungen teilweise ausser Acht gelassen.

Rechtliche Einordnung von Homeoffice-Arbeit:

Homeoffice wurde vom Gesetzgeber nicht explizit geregelt. Die Bestimmungen des Heimarbeitsvertrags nach Art. 351 ff. OR können nicht auf die Homeoffice-Arbeit übertragen werden. Arbeiten Arbeitnehmende im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses auch zu Hause, so sind die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR) sowie das Arbeitsgesetz (ArG) zu berücksichtigen.

Ohne eine anderslautende vertragliche Regelung haben Arbeitnehmende keinen gesetzlichen Anspruch, Homeoffice-Arbeit leisten zu dürfen. Vereinzelt sind in Gesamtarbeitsverträgen Regelungen zu finden. Oftmals beschränken sie sich bloss auf rudimentäre Grundsätze und begründen keine eigentlichen Rechte und Pflichten.

In der Folge ist deshalb eine vertragliche Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden erforderlich, um über einen längeren Zeitraum hinweg im Homeoffice tätig zu sein.

In seltenen Ausnahmefällen (z.B. in Notsituationen (COVID-19)) kann der Arbeitgeber auf Grundlage seines gesetzlichen Weisungsrechts legitimiert sein, temporär die Leistung von Homeoffice-Arbeit anzuordnen. Vorausgesetzt wird hierzu, dass eine solche Anordnung im konkreten Einzelfall für den betreffenden Arbeitnehmer zumutbar ist.

Generell ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ratsam, die mit der Regelung von Homeoffice-Arbeit verbundenen Aspekte in schriftlicher Form (z.B. thematische Ergänzung) im bestehenden Personalreglement festzuhalten.

  • Umfang der Homeoffice-Arbeit (d. h. festlegen, wie viele Stunden bzw. Tage pro Woche oder in welchen Situationen zu Hause gearbeitet werden kann)
  • Regelung der Erreichbarkeit und der Antwortzeiten
  • Art und Weise der Arbeitszeiterfassung
  • Nacht- (23:00 – 06:00 Uhr) und Sonntagsarbeitsverbot
  • Vorgaben betreffend die Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes
  • Ausrüstung mit Geräten und Material sowie Entschädigung
  • Verhalten bei Störungen, z. B. wenn Arbeitsausführung verunmöglicht wird
  • Umgang mit Arbeitsmitteln und Geheimhaltungspflicht
  • Weitere Regelungen betreffend sensible Daten und Haftung

Bei Fragen im Zusammenhang mit den Fragestellungen [Wirtschaftsberatung] zum Homeoffice stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Michael Münger

Michael Münger

Partner, Teamleiter

Dipl. Wirtschaftsprüfer
Betriebsökonom HWV


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