Der Bitcoin – wohin geht die Reise?

Die Digitalwährung Bitcoin hat seit dem Jahresanfang mehr als die Hälfte von ihrem Wert verloren. Deshalb stellt sich nun die Frage, wohin die Reise geht. Interessant ist aber auch, welche Ansicht die Steuerverwaltung zum Bitcoin hat.

Der Begriff Bitcoin ist aus den Wörtern Bit (von englisch «binary digit», 0 oder 1) und «coin» (Englisch für Münze) zusammengesetzt. Der Erfinder von Bitcoin (Satoshi Nakamoto) veröffentlichte bereits im Jahre 2008 Dokumente, «White Paper», welche die Entwicklung einer elektronischen Währung vorsahen. Nakamoto ist keine reale Person, vielmehr ist der Name entweder ein Pseudonym oder steht für eine Gruppe von Personen.

Mit der Kryptowährung soll ein Geldsystem ermöglicht werden, das unabhängig von Staaten und Banken funktioniert. Die Digitalwährung wird direkt zwischen Nutzern ohne die Hilfe von Banken gehandelt. Möglich macht dies die Nutzung der Blockchain-Technologie. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Bitcoin und einer klassischen Währung liegt in der Regulierung. Beim Bitcoin selbst ist klar, dass nur die begrenzte Menge von 100 Millionen Coins geschürft werden kann.

An diesem Prozess der Entstehung sind wiederum auch die Verbraucher selbst beteiligt. Jeder hat theoretisch die Möglichkeit, sich selbst als Miner zu engagieren. Dadurch schlüpfen die Konsumenten sogleich in die Rolle des Regulators. Die Blockchain hält auf der anderen Seite fest, dass jeder Coin nur ein einziges Mal in dieser Form entstehen kann. Durch diese besondere Form der Balance, die sogleich das Geheimnis der Entwicklung darstellt, reguliert sich die Kryptowährung in gewisser Hinsicht von selbst.

Der Boom 2017

Mit der Insolvenz der USBank Lehman Brothers im Jahre 2008 erscheint zur selben Zeit das neunseitige «White Paper» im Internet, das die Grundlagen für die Digitalwährung Bitcoin umschreibt. 2010 öffnet die erste Online-Börse, und die Transaktionen beginnen zu laufen.

Bekanntes Beispiel aus diesem Jahr: der Pizzakauf mit 10 000 Bitcoins (Ende 2017 beträgt dieser Wert über 170 Millionen US-Dollar). Aufgrund der tiefen Zinsen wurde es für Anleger schwieriger, in klassischen Geldanlagen ansehnliche Renditen zu erwirtschaften. So entdeckten Spekulanten beziehungsweise Anleger in der Kryptowährung das Kurspotenzial.

Zu Jahresbeginn 2017 notierte der Bitcoin mit einem Wert von 1000 USD, gegen das Jahresende überschritt die Kryptowährung die 19 000 USD-Marke deutlich. Marktbeobachter gehen davon aus, dass nur wenige Transaktionen beziehungsweise Zahlungen über die Bitcoinwährung vorgenommen werden. Denn die Anleger horten die Währung und hoffen auf weiter steigende Kurse.

Was sagt der Fiskus?

Mit der zunehmenden Popularität und Verbreitung der Bitcoins stellen sich auch Fragen bezüglich der steuerlichen Behandlung der Kryptowährungen. Aus Sicht der Steuerverwaltungen handelt es sich um eine bewegliche Sache und unterliegt der Vermögenssteuer. Entsprechend sind also Bitcoin-Bestände beziehungsweise auch andere Kryptowährungen als Vermögenswert in der Steuererklärung zu deklarieren.

Seit 2015 publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung einen für die Vermögenssteuer massgebenden Kurswert. Der Wert eines Bitcoins ist in der Steuerdeklaration 2017 mit 13 784.30 Franken zu versteuern (2016 noch 977.53 Franken).

Beim Verkauf realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bitcoins sind im Privatvermögen steuerfrei. Umgekehrt können Verluste aber nicht abgezogen werden.

Werden die Bitcoins hingegen im Geschäftsvermögen gehalten oder gewerbsmässig gehandelt, sind die Kapitalgewinne als selbständiges Erwerbseinkommen zu versteuern. Die Abgrenzung, ob es sich um einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privat- oder Geschäftsvermögen handelt, ist nicht immer einfach. Die Steuerverwaltung sieht ein steuerbares Einkommen unter folgender Voraussetzung als erfüllt: Intensiver Handel mit Kryptowährungen findet statt, bei dem die An- und Verkäufe in einer Menge getätigt werden, die über die einfache Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht und die klare Absicht der Gewinnerzielung nachvollziehen lässt.

Die Nichtdeklaration von Kryptowährungen in der Steuerdeklaration ist strafbar. Dementsprechend sind die Bestände zu deklarieren. Wurde das bisher unterlassen, ist zu überprüfen, ob eine Straflose Selbstanzeige vorgenommen werden kann.

Ist die Blase (teils) geplatzt?

Der Bitcoin hat seit dem Jahresanfang mehr als die Hälfte seines Werts verloren. Der Kurs brach von 17 000 US im Januar bis auf 6200 im Oktober 2018 ein. Es ist von reiner Spekulation und Manipulation die Rede. Aber auch die amerikanischen und japanischen Behörden haben Druck auf die Online-Börsen ausgeübt. Dass Google keine Werbung für Bitcoin zulässt, war sicherlich nicht förderlich für deren positive Entwicklung.

Parallel zum Bitcoin gibt es inzwischen Hunderte von weiteren Kryptowährungen, deren Werte 2017 teilweise noch dramatischer anstiegen. Alle Kryptowährungen haben grosse Volatilität gemeinsam. Somit sind diese Währungen, im Moment zumindest, als Zahlungsmittel untauglich, aber macht sie allenfalls interessant, wenngleich hochriskant für Anlagen.

Rinaldo Jendly

Rinaldo Jendly

Partner, Teamleiter

Dipl. Treuhandexperte


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