Auswirkungen von Covid-19 auf die Steuererklärung 2020

Zahlreiche Steuerpflichtige waren 2020 aufgrund von Covid-19 von Kurzarbeit betroffen, arbeiteten längere Zeit im Homeoffice oder mussten sich vorübergehend in Quarantäne begeben. Bund und Kantone haben verschiedene Massnahmen ergriffen, um die finanziellen Folgen der Pandemie zu lindern. Was haben die Steuerpflichtigen in der Steuererklärung 2020 zu beachten?

Kurzarbeit und Homeoffice

Arbeitgeber haben die Kurzarbeitsentschädigungen betragsmässig in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen und in Ziffer 15 die Anzahl Tage mit Erwerbsausfallentschädigung aufzuführen (Ausweis von Betrag und Tagen in Ziffer 15 ist ebenfalls zulässig). Dies auch dann, wenn er dem Arbeitnehmer den vollen Lohn trotz Kurzarbeit überwiesen hat.
Wurde aufgrund von Covid-19 Kurzarbeit geleistet oder die Arbeit im Homeoffice angeordnet, so sind in der Steuerperiode 2020 keine Kürzungen der Berufsauslagen vorgesehen.
Demgegenüber müssen die Arbeitnehmer, die auch ohne COVID-19 sonst regelmässig im Homeoffice arbeiten, den Abzug für die Fahrkosten und auswärtige Verpflegung pro rata kürzen.

Erwerbsersatz

Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten betroffen waren oder massgebliche Umsatzeinbussen erlitten, hatten Anspruch auf Erwerbsersatz. Ebenso Personen, die die Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahmen oder weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet war, unterbrechen mussten.
Erfolgte die Auszahlung der Erwerbsersatzentschädigung über den Arbeitgeber, so ist diese im Lohnausweis enthalten und es ist keine spezielle Deklaration in der Steuererklärung nötig. Hat die Ausgleichskasse die Überweisung jedoch direkt an den Arbeitnehmer vorgenommen, so ist die Erwerbsausfallentschädigung in der entsprechenden Ziffer der Steuererklärung als Einkommen zu erfassen.

Mieterlass

Hat der Steuerpflichtige seinem Mieter einen Mieterlass gewährt, so sind nur die effektiv bezahlten Mietzinsen (inkl. allfälliger Unterstützungsbeiträge des Kantons) als Mietertrag zu deklarieren.

Freiwillige Zuwendungen

Als Spenden können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, abgezogen werden. Grundsätzlich nicht abziehbar sind jedoch Zuwendungen an andere Personen oder Unternehmen, wie z.B. ein Verzicht auf Rückerstattung von nicht konsumierten Tickets bei Sportanlässen oder anderen Veranstaltungen.

Zahlungsaufschub

Steuerbehörden, Sozialversicherungen wie auch andere Institutionen haben 2020 erleichtert Zahlungsaufschub gewährt. Per 31.12.2020 noch nicht beglichene Beträge können im Schuldenverzeichnis aufgeführt und in der Steuererklärung vom Vermögen abgezogen werden.

Gerne stehen wir Ihnen als Steuerberater zur Verfügung.

Elmar Schafer

Elmar Schafer

Vize-Direktor
MWST-Spezialist
Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis


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