Anspruch auf gleichen Lohn

Der Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit ist bereits seit 1981 in der Bundesverfassung verankert. Allerdings zeigt ein Blick in die Statistik, dass dieser Anspruch noch nicht vollständig umgesetzt wurde. Der durchschnittliche Lohnunterschied in der Privatwirtschaft liegt nach wie vor bei fast 20%, wobei der Anteil des ungeklärten Lohnunterschieds offenbar 42.9% ausmacht. Demnach lässt sich der Lohnunterschied im privaten Sektor lediglich in 57.1% rechtfertigen. Durch die Gesetzesänderung des Gleichstellungsgesetzes werden Unternehmen nun seit dem 1. Juli 2020 zu einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse verpflichtet.

Alle Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - unabhängig ob Vollzeit- oder Teilzeitanstellung - sind verpflichtet, alle 4 Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Diese Lohngleichheitsanalyse ist entweder von einem Revisionsunternehmen oder von einer Organisation, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördert oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrt, überprüfen zu lassen. Im Sinne der Transparenz sind schliesslich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei börsenkotierten Unternehmen die Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse zu informieren. Öffentlich-rechtliche Arbeitgebende sind zudem verpflichtet, die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse sowie die entsprechende Überprüfung zu veröffentlichen.
Grundsätzlich muss das Unternehmen die Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchführen. Hierzu stellt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) den Unternehmen ein entsprechendes Standard-Analyse-Tool (Logib)* kostenlos zur Verfügung.
Zeigt die Lohngleichheitsanalyse, dass im betroffenen Unternehmen für Frau und Mann je unterschiedliche Löhne für gleiche und gleichwertige Arbeit bezahlt werden, ist im Einzelfall zu überprüfen, ob sich der Lohnunterschied rechtfertigen lässt. Ob letztlich eine entsprechende Lohngleichheitsklage den erhofften Erfolg beschert, erfordert die Analyse des Einzelfalls unter Berücksichtigung diverser Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Ausbildung, Funktion, Leistung usw.
Neben der Begünstigung zur Umsetzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit können Unternehmen mit einer Lohngleichheitsanalyse gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeigen, dass sie sich mit der Frage der Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern ernsthaft auseinandersetzen, was sich letztlich positiv auf die Reputation des Unternehmens auswirken wird.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Lohngleichheitsanalyse stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Zacharias Zwahlen
Leiter Wirtschafts- und Rechtsberatung
Rechtsanwalt
zzw@core-partner.ch