Allgemeine Geschäftsbedingungen CORE
publiziert: 15.08.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (,AGB CORE’) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und einer operativen Gesellschaft der CORE Gruppe, insbesondere der CORE Treuhand AG, CORE Revision AG, CORE Fiduciaire Revicor AG und CORE Medical AG sowie allfällig weiteren, hiervor nicht aufgeführte Gesellschaften der CORE-Gruppe (z.B. Tochtergesellschaften oder später hinzukommende Gruppengesellschaften; diese operative Gesellschaft hiernach als ‚CORE‘ bezeichnet).
Die vorliegenden AGB CORE gelten für sämtliche Dienstleistungen, die von CORE im Auftrag des Kunden erbracht werden und sind integraler Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen CORE und ihren Kunden. Individuelle Absprachen im Rahmen einer Auftragsbestätigung oder produktespezifische AGB von CORE gehen den vorliegenden AGB CORE vor.
Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von CORE nicht anerkannt, sofern CORE diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB CORE gelten auch dann, wenn CORE in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis gelten diese AGB CORE, insbesondere in Bezug auf die Haftungsbegrenzung.
2. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen
2.1 CORE erbringt ihre Leistungen mit der gehörigen Sorgfalt entsprechend den anwendbaren Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung. CORE übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher Ereignisse oder Folgen, auch wenn sie dem Kunden beratend zur Seite steht. Aus diesem Grunde kann CORE ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine verbindlichen Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen hinsichtlich des Eintritts von bestimmten Ergebnissen abgeben.
2.2 Soweit Terminangaben nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherung vereinbart sind, gelten sie als allgemeine, unverbindliche Zielvorgabe.
2.3 Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis abweichen und sind daher nicht verbindlich.
3. Mitwirkung des Kunden
3.1 Alle zur ordnungsgemässen Erbringung der Leistungen seitens CORE erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten sind vom Kunden unaufgefordert und rechtzeitig zu übermitteln. CORE darf davon ausgehen, dass gelieferte Informationen, Unterlagen und Daten richtig, vollständig, gesetzeskonform und rechtsgültig sind.
3.2 Überlassene Informationen, Unterlagen und Daten werden durch CORE nicht auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Gesetzeskonformität und/oder Rechtsgültigkeit geprüft, sofern CORE hierfür nicht explizit beauftragt wurde.
4. Vergütung: Honorar, Spesen und Auslagen
4.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, basiert das Honorar auf den anwendbaren Stundensätzen von CORE und dem effektiv aufgewendeten Zeitaufwand. Kostenvoranschläge beruhen auf der Einschätzung der künftig im Rahmen der Dienstleistungen notwendigerweise anfallenden Arbeiten und setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Kunden voraus. Ausgangspunkt solcher Schätzungen stellen die vom Kunden angegebenen Informationen, Unterlagen und Daten dar. Demzufolge sind solche Kostenvoranschläge für die definitive Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und anderweitige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
4.2 Erforderliche oder vom Kunden gewünschte, nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes führen zu einer angemessenen Anpassung des Honorars. CORE kann angemessene Vorschüsse auf Honorare oder Auslagen verlangen sowie Akonto- oder Zwischenrechnungen für erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. CORE kann die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Begleichung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
4.3 Zusätzlich zum Honorar stellt CORE eine Spesen- und Auslagenpauschale von 2% des Gesamthonorars zur Deckung der allgemeinen Bürokosten einschliesslich der im üblichen Umfang anfallenden Auslagen für Porti, Fotokopien, IT-Infrastruktur, Bereitstellung von Dokumenten, Datenbankrecherchen, dienstleistungsbezogene Kosten wie Risiko- und Unabhängigkeitsmanagement sowie regulatorische Gebühren, etc. in Rechnung. Bei deutlich überdurchschnittlichen Postsendungen, Vervielfältigungen, Recherchen oder Dokumentationen können die dadurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
4.4 Effektive Spesen und Auslagen, insbesondere Reise-, Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Gebühren von Behörden und Rechnungen für Dienstleistungen von Dritten sowie mandatsbezogene Prämien für die D&O-Versicherung, werden separat in Rechnung gestellt, d.h. zusätzlich zur Spesen- und Auslagenpauschale von 2%. CORE behält sich das Recht vor, Drittrechnungen dem Kunden zur direkten Begleichung weiterzuleiten.
5. Vertraulichkeit
5.1 CORE ist verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Kundenbeziehung Kenntnis erhält, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen mit Zustimmung des Kunden sowie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bzw. auf gerichtliche oder behördliche Verfügung hin.
5.2 Der Kunde stimmt zu, dass CORE relevante Informationen offenlegen darf, um sich selbst in einem tatsächlichen oder drohenden Gerichts- oder Verwaltungs- bzw. Regulationsverfahren zu schützen und/oder zu verteidigen oder um Ansprüche gegenüber dem Kunden durchzusetzen. Diesfalls kann CORE auch relevante Informationen insbesondere an seine Versicherer, Versicherungsbroker, Anwälte und Berater weitergeben.
5.3 CORE kann Dienstleistungen und Supportleistungen (wie z.B. Übersetzungen etc.) an Dritte auslagern, sofern diese der Geheimhaltung vertraulicher Informationen zugestimmt haben.
5.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Diese Verpflichtung hindert CORE nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden.
6. Digitaler Informationsaustausch
6.1 Die Parteien können für die Abwicklung ihrer Dienstleistungen und für die Kommunikation elektronische Lösungen (E-Mail, Kommunikationsplattform, Cloud-Dienste und Ähnliches) einsetzen, wobei die Übertragung seitens CORE grundsätzlich unverschlüsselt erfolgt. Bei der elektronischen Übermittlung und Speicherung können Daten abgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung, Entgegennahme und Speicherung sowie zur Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen. CORE übernimmt keine Verantwortung für den absoluten Schutz der Daten und deren Übermittlung.
6.2 CORE kann dem Kunden Dritt-Software zur Verfügung stellen. Die Bedingungen für die Nutzung der Dritt-Software richten sich ausschliesslich nach den Angaben des Softwareanbieters sowie allfällig zusätzlichen separaten Bedingungen von CORE. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Drittanbieter im Rahmen der Wartung Zugang zu seinen Daten erhalten kann.
6.3 CORE kann für IT-Dienstleistungen eine Nutzungsgebühr erheben oder Drittgebühren weiterverrechnen.
6.4 Übermittelt CORE im Namen des Kunden Daten physisch, über elektronische Portale oder in ähnlicher Weise an Drittparteien oder Behörden, so bleibt der Kunde für den Inhalt dieser Daten verantwortlich.
7. Datenschutz
7.1 Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Einwilligungen resp. Grundlagen zur Weitergabe von Personendaten an CORE verfügt.
7.2 Für die Bearbeitung von Personendaten durch CORE gilt die Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite der CORE www.core-partner.ch/Datenschutz eingesehen werden kann.
8. Subunternehmer
CORE behält sich das Recht vor, alle oder einen Teil der Dienstleistungen an Dritte zu vergeben, technologische Systeme und/oder Lösungen bei spezialisierten Dritten einzusetzen (einschliesslich im Internet) oder externe Experten (gemeinsam ,Subunternehmer’) in Anspruch zu nehmen. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass CORE diese Möglichkeit offensteht und willigt in die Offenlegung der relevanten ihn betreffenden Informationen gegenüber Subunternehmern ein.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Die beauftragte CORE-Gesellschaft haftet im Rahmen ihrer Auftragserfüllung für allfällige Schäden ausschliesslich im gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Umfang, namentlich bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Die Gesamthaftung aus oder im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen von CORE, kann bei leichten und mittleren fahrlässigen Pflichtverletzungen den Betrag des Honorars des vorangegangenen Kalenderjahres für die entsprechende Dienstleistung an den Kunden nicht überschreiten, wobei der gleiche Anspruch nur in einem Kalenderjahr geltend gemacht werden kann.
Eine allfällige Haftung besteht ausschliesslich seitens der jeweils beauftragten CORE-Gesellschaft. Eine solidarische Haftung der übrigen Gesellschaften der CORE-Gruppe wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.2 Ist das absichtliche oder fahrlässige Verhalten des Kunden für den entstandenen Schaden verantwortlich, so ist CORE von jeglicher Haftung befreit. Dies gilt insbesondere für Informationen, Unterlagen und Daten, die CORE unvollständig, widersprüchlich, verspätet oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden.
9.3 Im Falle eines Beizuges von Subunternehmern haftet CORE lediglich für die gehörige Auswahl und Instruktion. Weitergehend wird jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Schutz- und Nutzungsrechte
10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte wie Urheber- und Nutzungsrechte an allen durch CORE erstellten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie an dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-How verbleiben bei CORE. CORE räumt dem Kunden jeweils ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen einschliesslich des jeweils dazugehörigen Know-Hows ein.
10.2 Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorgängiger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch CORE zulässig.
11. Beendigung
Der Kunde sowie CORE haben das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit einseitig aufzulösen. Der Kunde schuldet eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags angefallenen Honorare, Spesen und Auslagen sowie für jene Honorare, Spesen und Auslagen, die notwendigerweise im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses oder mit der Übergabe der Arbeit an einen Dritten nach Wahl des Kunden entstehen.
12. Unterlagen und Daten
12.1 Der Kunde ist für die Aufbewahrung der Unterlagen und Daten sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. CORE nimmt Originaldokumente von Kunden grundsätzlich nicht zur Aufbewahrung entgegen. Überlässt der Kunde CORE Originaldokumente dennoch zur Aufbewahrung, so ist CORE nur dann verpflichtet, diese vor Diebstahl und Vernichtung durch Elementarereignisse besonders geschützt aufzubewahren, wenn dies vom Kunden im Zeitpunkt der Übergabe explizit und schriftlich verlangt wird.
12.2 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt CORE dem Kunden auf erstes Begehren hin dessen Unterlagen und Daten in zu vereinbarender Form zur Verfügung, ausser CORE könne die Unterlagen und Daten gemäss Art. 82 OR aufgrund ausstehender Vergütungszahlungen des Kunden zurückbehalten.
12.3 CORE ist zwecks Dokumentation seiner erbrachten Leistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien von Unterlagen und Daten des Kunden zu behalten.
12.4 Nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfrist vernichtet CORE ohne vorherige Ankündigung sämtliche Unterlagen und Daten des Kunden, wobei CORE eine Kopie für ein allfälliges Gerichts- oder Verwaltungs- bzw. Regulationsverfahren zurückbehalten darf.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB CORE nicht vollstreckbar oder ungültig sein, so fällt sie nur im Ausmass ihrer Unvollstreckbarkeit oder Ungültigkeit dahin und ist im Übrigen durch eine der unwirksamen oder ungültigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzbestimmung zu ersetzen. Allfällige Lücken der entsprechenden Vereinbarung sind durch Regelungen auszufüllen, welche dem am nächsten kommen, was die Parteien nach dessen Sinn und Zweck vereinbart hätten, wenn sie an den betreffenden Punkt beim Abschluss des entsprechenden Vertrags gedacht hätten.
13.2 CORE behält sich die jederzeitige Änderung dieser vorliegenden AGB CORE ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden in geeigneter Form, insbesondere schriftlich oder in elektronischer Form, bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist ab Mitteilung oder Kenntnisnahme als genehmigt.
13.3 Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss jeglicher kollisionsrechtlicher Regeln. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Düdingen.
13.4. Im Falle von Widersprüchen gehen diese AGB CORE in Deutsch anderen Sprachversionen der AGB CORE vor.
Version vom 15. August 2026
AbaWeb