Lohngleichheitsanalysen

Das seit dem 1. Juli 2020 in Kraft getretene, revidierte Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmenden eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen.

Die revidierten Gesetzesbestimmungen sehen zudem die Pflicht zur Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch eine unabhängige Stelle und die Pflicht zur Information über die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse vor. Diese drei Aspekte werden nachfolgend kurz zusammengefasst und sollen Ihnen einen Überblick verschaffen:

Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse Art. 13a bis Art. 13c GIG

Betroffen davon sind, wie eingangs erwähnt, sämtliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche 100 Mitarbeitende und mehr beschäftigen, unabhängig von deren Beschäftigungsgrad, wobei Lernende nicht mitberücksichtigt werden müssen. Daher sind die Anzahl Mitarbeitende und nicht die Anzahl Vollzeitstellen das wesentliche Kriterium. Da gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und Personalverleih (AVG) den Personalvermittlungsunternehmen ebenfalls Arbeitgeberstellung zukommt, haben auch diese eine entsprechende Lohngleichheitsanalyse durchzuführen, wenn Sie mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, bzw. vermitteln.

Ist das Kriterium der Anzahl Mitarbeitenden per Anfang eines jeweiligen Geschäftsjahres erfüllt, ist eine Lohngleichheitsanalyse bis jeweils am 30. Juni desselben Jahres durchzuführen. Konkret bedeutet dies, dass ArbeitgeberInnen, die per Anfang 2020, bzw. 2021 mehr als 100 Personen angestellt haben, verpflichtet sind, bis spätestens am 30. Juni 2021 eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen.

Die Lohngleichheitsanalyse ist gemäss Art. 13c Abs. 1 GIG nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen. Obwohl grundsätzlich eine Methodenfreiheit besteht, empfehlen wir die Analyse mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Standard-Instrument Logib durchzuführen. Der Vorteil von Logib liegt darin, dass der Nachweis zur Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der gewählten Methode bereits vorliegt. Die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse basiert auf einem vom Unternehmen gewählten Referenzmonat, welcher im Jahr liegen muss, für welches die Analysepflicht besteht.

Zeigt die Lohngleichheitsanalyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, so muss zukünftig keine weitere Lohngleichheitsanalyse mehr durchgeführt werden. Sollte die Lohngleichheitsanalyse jedoch zeigen, dass keine Lohngleichheit besteht, so ist die Analyse vier Jahre später erneut durchzuführen.

Pflicht zur Prüfung der Lohngleichheitsanalyse Art. 13d bis Art. 13f GIG

Die Lohngleichheitsanalyse muss innerhalb eines Jahres nach deren Durchführung durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. Es handelt sich dabei um eine Überprüfung, ob die Lohngleichheitsanalyse formell korrekt durchgeführt wurde und durch ein Revisionsunternehmen mit einer entsprechenden Zulassung durchgeführt werden kann. Im Anschluss an die Überprüfung erhält die Leitung des geprüften Unternehmens einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung. Wir können diese Prüfung mit unseren akkreditierten Prüfern für Sie vornehmen.

Pflicht zur Information über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse Art. 13g bis Art. 13i GIG

Innerhalb eines Jahres nach der Prüfung sind die Arbeitnehmenden schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse zu informieren. Unternehmen des öffentlich-rechtlichen Sektors haben die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung zu veröffentlichen.

Was sind die nächsten konkreten Schritte?

Falls Ihr Unternehmen im Jahr 2020 oder 2021 mehr als 100 Arbeitnehmende zählt sind Sie also direkt betroffen und folgende Schritte sind nächstens anzugehen:

  1. Durchführung der Lohngleichheitsanalyse, vorzugsweise mit dem vom eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann herausgegebenen Standard Instrument Logib durch die Personalverantwortliche oder den Personalverantwortlichen in Ihrem Unternehmen bis zum 30. Juni 2021.
  2. Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch eine unabhängige Stelle ein Jahr nach Durchführung der Analyse bis spätestens 30. Juni 2022.
  3. Schriftliche Information der Mitarbeitenden über das Ergebnis der durchgeführten Lohngleichheitsanalyse ein Jahr nach Überprüfung der Analyse bis spätestens 30. Juni 2023.

Es gibt gute Gründe, dieses Thema so früh wie möglich anzugehen, denn Lohngleichheit macht ArbeitgeberInnnen attraktiv auf dem Arbeitsmarkt und sorgt für eine positive Reputation.

Wie können wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen unterstützen?

  • Wir kennen die gesetzlichen Anforderungen und begleiten Ihren Prozess zur Lohngleichheitsanalyse gerne
  • Wir können Ihnen die notwendigen Schritte aufzeigen und verständlich darlegen wie vorzugehen ist
  • Wir unterstützen Sie bei der Auswahl einer geeigneten Analysemethode.
  • Wir führen für Sie die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch, geben Ihnen Sicherheit hinsichtlich der formell korrekten Durchführung und schaffen Vertrauen durch unseren Prüfbericht
  • Wir unterstützen Sie bei einer wirkungsvollen Kommunikation der Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse an die Mitarbeitenden

Wir freuen uns gemeinsam mit Ihnen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern Sie als vertrauensvolle Arbeitgeberin oder vertrauensvollen Arbeitgeber zu positionieren, für die das Thema Lohngleichheit von Bedeutung ist.

Reto Käser

Reto Käser

Partner, Teamleiter-Stv.

Dipl. Wirtschaftsprüfer
Master of Arts HSG in Rechnungswesen und Finanzen


T +41 31 329 20 53
rka@core-partner.ch