Stolpersteine beim unbezahlten Urlaub
Der unbezahlte Urlaub ist im Schweizer Recht nicht geregelt. Dementsprechend besteht kein Anspruch (mit Ausnahme vom Jugendurlaub bis zum vollendeten 30. Altersjahr) und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag ist frühestmöglich einzureichen, damit der Arbeitgeber die Zeit der Abwesenheit planen und somit optimal überbrücken kann. Es empfiehlt sich, die Modalitäten (Daten, Dauer und Konsequenzen) schriftlich in einer Vereinbarung festzuhalten.
In Sachen Sozialversicherungen kann ein unbezahlter Urlaub in 3 Kategorien unterteilt werden:
Bis zu 1 Monat: Die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge kennt eine einmonatige Versicherungsnachdeckung.
Bis zu 1 Jahr: Die Unfallversicherung kann mittels Abredeversicherung bis 6 Monate verlängert werden, darüber hinaus ist sie bei der Krankenkasse zu versichern. Die berufliche Vorsorge kennt je nach Reglement 3 Varianten für die Weiterversicherung (häufig max. 6 Monate):
1. Unveränderte Weiterversicherung mit Risiko- und Sparprämien; der Arbeitnehmer hat die anfallenden Prämien selbst zu finanzieren (seitens Arbeitgeber empfiehlt sich, dies in der schriftlichen Vereinbarung festzuhalten)
2. Weiterführung nur Risikoversicherung für Leistungen bei Invalidität und Tod (Finanzierung der Prämien, siehe 1.)
3. Keine Weiterversicherung; in diesem Fall empfiehlt sich, die Versicherungslücken über die private Vorsorge zu schliessen (Säule 3b, Risikoversicherung, etc.)
Über 1 Jahr: Zwei Stolpersteine gibt es zu beachten:
1. Die Einzahlung des AHV-Mindestbetrags als nicht Erwerbstätige/r zur Verhinderung einer Beitragslücke.
2. Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld erlischt, wenn innerhalb von 24 Monaten für mehr als 12 Monate keine ALV-Beiträge bezahlt wurden.
3. Des Weiteren sind Themen wie Anspruch auf Familienzulagen oder Ferienkürzung zu beachten.
Gerne unterstützen wir Sie in Personal- und Vorsorgefragen sowie deren Administration.
